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04.2018

Neue Anforderungen für Produktinformationsblätter für BU- und Risikolebensversicherungen


Produktinformationsblätter ergänzen die vorvertraglichen Informationen für den Verbraucher. Lange Zeit galten hierfür nur die Vorgaben des VVG, doch von europäischer Ebene kamen immer weitere Anforderungen hinzu. Mit den jüngst veröffentlichten Änderungen der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) gibt es nun erneut Handlungsbedarf.

Seit dem 01.01.2018 ist für Versicherungsanlageprodukte aufgrund europäischer Gesetzgebung das Basisinformationsblatt zu erstellen, bei dem für einen Musterkunden die wesentlichen Merkmale des Produktes beschrieben und Angaben zu Risikoklasse, Leistungen und Kosten erforderlich sind. Für Versicherungsanlageprodukte ersetzt das Basisinformationsblatt das zuvor erforderliche Produktinformationsblatt gemäß nationaler Vorgaben.

Bereits seit dem 01.01.2017 gibt es in Deutschland für geförderte Alters­vorsorge­produkte (d.h. Basis- und Riesterrenten) die Anforderung eines speziellen Produkt­informationsblattes. Dieses Informationsblatt muss sowohl für Musterfälle veröffentlicht als auch individuell vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Da geförderte Alters­­vorsorge­­­produkte nicht von der europäischen Gesetzgebung zum Basisinformationsblatt erfasst sind, bleibt hier die nationale Regelung unverändert gültig.

Ab dem 23.02.2018 gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte das im Zuge der IDD mit EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 eingeführte Standardformat für ein Produkt­informationsblatt. Mit der Änderung der VVG-InfoV sind diese Anforderungen für die Nichtlebensversicherung nun auch von Lebensversicherern für diejenigen Produkte umzusetzen, bei denen es sich nicht um Versicherungsanlageprodukte oder geförderte Altersvorsorgeprodukte handelt. Betroffen hiervon sind also insbesondere BU- und Risikolebensversicherungen.

Besonderen Wert wurde bei dem neuen europäischen Produktinformationsblatt auf den Einsatz von grafischen Symbolen gelegt, die den Verbraucher zu den jeweiligen Rubriken führen. Die Länge des Produktinformations­­blattes ist grundsätzlich auf zwei Seiten beschränkt und darf nur im Ausnahmefall drei Seiten umfassen. Die europäischen Anforderungen werden durch § 4 Abs. 2 VVG-InfoV um den gesonderten Ausweis von Prämie, Abschluss- & Vertriebskosten, Verwaltungskosten und sonstigen Kosten ergänzt, der auch bisher schon erforderlich war.

Für die Umsetzung der neuen Vorgaben wurde eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt. Bis dahin können die Produktinformationsblätter noch nach dem alten Format verwendet werden. Das ifa unterstützt das Produktmanagement zahlreicher Versicherer bei der Umsetzung regulatorischer Vorgaben durch Erstellung der Fachvorgaben, technische Umsetzung und Test. Dies erfolgt vielfach auch durch Einsatz eines erfahrenen Beraters vor Ort zusammen mit dem Versicherer.


Weitere Informationen:

Dr. Sandra Blome
+49 (731) 20 644-240

Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften
Lise-Meitner-Str. 14
89081 Ulm

Wichtige Informationen:

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