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06.2020

Kurzinfo: Versicherungsvertragliche Lösung nun Standard in der Direktversicherung


Mit Wirkung zum 24. Juni 2020 ist die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung nun im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) als Standardlösung gesetzt, wenn ein Mitarbeiter mit unverfallbarer Anwartschaft in der Direktversicherung das Unter­nehmen verlässt. Damit entfällt für den Arbeitgeber die Notwendigkeit, die versicherungsvertragliche Lösung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Arbeitnehmern explizit innerhalb einer drei monatigen Frist zu erklären. Dies erleichtert den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung. Allgemeine Versicherungsbedingungen, die noch den Text des alten Gesetzesstands wiedergeben, sollten entsprechend angepasst werden.


Weitere Informationen:

s.blome@ifa-ulm.de

Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften
Lise-Meitner-Str. 14
89081 Ulm

Wichtige Informationen:

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