Mit Wirkung zum 24. Juni 2020 ist die sogenannte versicherungsvertragliche Lösung nun im Betriebsrentengesetz (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG) als Standardlösung gesetzt, wenn ein Mitarbeiter mit unverfallbarer Anwartschaft in der Direktversicherung das Unternehmen verlässt. Damit entfällt für den Arbeitgeber die Notwendigkeit, die versicherungsvertragliche Lösung im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Arbeitnehmern explizit innerhalb einer drei monatigen Frist zu erklären. Dies erleichtert den Verwaltungsaufwand für Arbeitgeber in der betrieblichen Altersversorgung. Allgemeine Versicherungsbedingungen, die noch den Text des alten Gesetzesstands wiedergeben, sollten entsprechend angepasst werden.
Die Zukunft der Lebenserwartung ist aktuell so unsicher wie selten zuvor. Das ifa hat im Rahmen der Herbsttagung der DAV auf diese Unsicherheit hingewiesen und vorgestellt, wie Aktuare in der Produktentwicklung und im Risikomanagement mit dieser Unsicherheit umgehen können. [mehr]
Die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) hat empfohlen, den Höchstrechnungszins in der Lebensversicherung im Jahr 2025 von aktuell 0,25% auf 1,0% anzuheben. Sofern das Bundesministerium der Finanzen dieser Empfehlung folgt, stellen sich zahlreiche Fragen rund um das Design von Lebensversicherungsprodukten. [mehr]
BaFin beschreibt Zuordnungsansatz für Vermögenswerte im Rahmen der EU-Offenlegungsverordnung [mehr]
Value for Money bei Altersvorsorgeprodukten [mehr]
Update des Branchenstandards für PRIIP der Kategorie 4 erfordert Modellanpassungen [mehr]
Eiopa zu differenziertem Pricing in Schaden/Unfall [mehr]
Forschungsarbeiten zu Solvency II mit PwC Insurance Nord Preis ausgezeichnet [mehr]