Produktinformationsblätter ergänzen die vorvertraglichen Informationen für den Verbraucher. Lange Zeit galten hierfür nur die Vorgaben des VVG, doch von europäischer Ebene kamen immer weitere Anforderungen hinzu. Mit den jüngst veröffentlichten Änderungen der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) gibt es nun erneut Handlungsbedarf.
Seit dem 01.01.2018 ist für Versicherungsanlageprodukte aufgrund europäischer Gesetzgebung das Basisinformationsblatt zu erstellen, bei dem für einen Musterkunden die wesentlichen Merkmale des Produktes beschrieben und Angaben zu Risikoklasse, Leistungen und Kosten erforderlich sind. Für Versicherungsanlageprodukte ersetzt das Basisinformationsblatt das zuvor erforderliche Produktinformationsblatt gemäß nationaler Vorgaben.
Bereits seit dem 01.01.2017 gibt es in Deutschland für geförderte Altersvorsorgeprodukte (d.h. Basis- und Riesterrenten) die Anforderung eines speziellen Produktinformationsblattes. Dieses Informationsblatt muss sowohl für Musterfälle veröffentlicht als auch individuell vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Da geförderte Altersvorsorgeprodukte nicht von der europäischen Gesetzgebung zum Basisinformationsblatt erfasst sind, bleibt hier die nationale Regelung unverändert gültig.
Ab dem 23.02.2018 gilt für Nichtlebensversicherungsprodukte das im Zuge der IDD mit EU-Durchführungsverordnung 2017/1469 eingeführte Standardformat für ein Produktinformationsblatt. Mit der Änderung der VVG-InfoV sind diese Anforderungen für die Nichtlebensversicherung nun auch von Lebensversicherern für diejenigen Produkte umzusetzen, bei denen es sich nicht um Versicherungsanlageprodukte oder geförderte Altersvorsorgeprodukte handelt. Betroffen hiervon sind also insbesondere BU- und Risikolebensversicherungen.
Besonderen Wert wurde bei dem neuen europäischen Produktinformationsblatt auf den Einsatz von grafischen Symbolen gelegt, die den Verbraucher zu den jeweiligen Rubriken führen. Die Länge des Produktinformationsblattes ist grundsätzlich auf zwei Seiten beschränkt und darf nur im Ausnahmefall drei Seiten umfassen. Die europäischen Anforderungen werden durch § 4 Abs. 2 VVG-InfoV um den gesonderten Ausweis von Prämie, Abschluss- & Vertriebskosten, Verwaltungskosten und sonstigen Kosten ergänzt, der auch bisher schon erforderlich war.
Für die Umsetzung der neuen Vorgaben wurde eine Frist bis zum 31.12.2018 gesetzt. Bis dahin können die Produktinformationsblätter noch nach dem alten Format verwendet werden. Das ifa unterstützt das Produktmanagement zahlreicher Versicherer bei der Umsetzung regulatorischer Vorgaben durch Erstellung der Fachvorgaben, technische Umsetzung und Test. Dies erfolgt vielfach auch durch Einsatz eines erfahrenen Beraters vor Ort zusammen mit dem Versicherer.
Der Bund der Versicherten (BdV) hat eine Studie vorgestellt, die wirtschaftliche Nachteile von Koppelprodukten (welche Arbeitskraftabsicherung und Altersvorsorge in einem Vertrag anbieten) belegen soll und in diesem Kontext eine ifa-Studie aus dem Jahr 2020 gezielt diskreditiert und als „von der Branche gekauft“ bezeichnet. In einer Stellungnahme weisen wir nach, dass den Autoren der BdV-Studie ein fundamentaler fachlicher Fehler unterlaufen ist, und dass das Studiendesign des BdV offensichtlich ungeeignet ist, um die Frage zu beantworten, ob die Koppelung per se finanziell vorteilhaft ist oder nicht. Nach Korrektur des fachlichen Fehlers und des Studiendesigns ergeben sich ähnliche Ergebnisse wie in der ifa-Studie aus dem November 2020. [mehr]
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