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ifa informiert

08.2020

Kurzinfo: Präzisierung zum Nachweis der Angemessenheit des Garantiezinses


Nachdem die BaFin im März dieses Jahres (vgl. BaFin-Journal 03/2020, S. 34ff.) die Verantwortung des Verantwortlichen Aktuars und der Versicherungsmathematischen Funktion zur Festlegung eines Garantiezinses im Neugeschäft betont hat, sind nun weitere aufsichtsrechtliche Präzisierungen in Form von Hinweisen zu diesem Thema erfolgt. Insbesondere muss beim Nachweis dem langen Abwicklungszeitraum des Neugeschäfts angemessen Rechnung getragen werden; für die zukünftig unterstellte Entwicklung der Kapitalanlagerenditen sind dabei verschiedene Restriktionen zu beachten. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Verknüpfung mit anderen Ansätzen zur Bewertung des Neugeschäfts. So sollte die Auswirkung unterschiedlich hoher Garantiezinsen im Neugeschäft auf die künftige Entwicklung von Eigenmitteln und SCR unter Solvency II ex ante analysiert und auch ex post überprüft werden (Neugeschäftswert, SCR-Beitrag des Neugeschäfts). Eine Beurteilung des Garantiezinses im Rahmen des Profittestings ist ebenfalls unerlässlich, wobei bei dieser einzelvertraglichen (ggf. auch stochastischen) Analyse sowohl die HGB- als auch die Solvency-II-Sicht zu beachten sind.


Weitere Informationen:

info@ifa-ulm.de

Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften
Lise-Meitner-Str. 14
89081 Ulm

Wichtige Informationen:

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