Am 10. März treten wesentliche Teile der im Dezember 2019 erlassenen Offenlegungs- bzw. Transparenz-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten in Kraft. Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben hierzu vor kurzem einen Entwurf zu weiter konkretisierenden Vorgaben in Form von Regulatory Technical Standards (RTS) veröffentlicht.
Damit werden u.a. die erforderlichen Angaben zur Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene spezifiziert und zugehörige Indikatoren definiert. Der Vorschlag enthält zudem detaillierte Vorgaben inkl. Templates zur Ausgestaltung von vorvertraglichen Informationen und der regelmäßigen Berichterstattung bei Produkten, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Artikel 8, Transparenz-Verordnung) bzw. bei Produkten, die nachhaltige Investitionen anstreben (Artikel 9, Transparenz-Verordnung). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Klarstellungen zur Qualifikation von Produkten mit mehreren Anlageoptionen (sog. MOP) für die jeweils unterschiedlichen Kategorien erfolgt sind. So qualifiziert sich ein Produkt für den genannten Artikel 8, sobald eine der verfügbaren Anlageoptionen ökologische oder soziale Merkmale bewirbt, während ein Produkt erst dann gemäß Artikel 9 kategorisiert werden kann, wenn alle verfügbaren Anlageoptionen nachhaltige Investitionen anstreben. Zudem stellt der aktuelle Vorschlag auch derivative Lösungen zur Umsetzung der genannten Kategorien in Aussicht.
Der aktuelle Vorschlag soll größtenteils am 1. Januar 2022 in Kraft treten, wobei Teile daraus erst später rechtskräftig werden.
Der Bund der Versicherten (BdV) hat eine Studie vorgestellt, die wirtschaftliche Nachteile von Koppelprodukten (welche Arbeitskraftabsicherung und Altersvorsorge in einem Vertrag anbieten) belegen soll und in diesem Kontext eine ifa-Studie aus dem Jahr 2020 gezielt diskreditiert und als „von der Branche gekauft“ bezeichnet. In einer Stellungnahme weisen wir nach, dass den Autoren der BdV-Studie ein fundamentaler fachlicher Fehler unterlaufen ist, und dass das Studiendesign des BdV offensichtlich ungeeignet ist, um die Frage zu beantworten, ob die Koppelung per se finanziell vorteilhaft ist oder nicht. Nach Korrektur des fachlichen Fehlers und des Studiendesigns ergeben sich ähnliche Ergebnisse wie in der ifa-Studie aus dem November 2020. [mehr]
Mit den Veröffentlichungen von Eiopa und BaFin kommen auf die Lebensversicherer in der Produktentwicklung neue quantitative Anforderungen zur Darlegung des Kundennutzen zu, die insbesondere Ablaufleistung und Rückkaufswert betreffen. [mehr]
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Fondsgebundene Rückdeckungsversicherung in der Unterstützungskasse [mehr]
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VAIT-Novelle verlangt angemessenen Test aktuarieller Software [mehr]
Beitragsstabilität für BU-Tarife der Alte Leipziger bestätigt [mehr]