Am 10. März treten wesentliche Teile der im Dezember 2019 erlassenen Offenlegungs- bzw. Transparenz-Verordnung (Verordnung (EU) 2019/2088) zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsaspekten in Kraft. Die europäischen Aufsichtsbehörden (ESAs) haben hierzu vor kurzem einen Entwurf zu weiter konkretisierenden Vorgaben in Form von Regulatory Technical Standards (RTS) veröffentlicht.
Damit werden u.a. die erforderlichen Angaben zur Transparenz nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen auf Unternehmensebene spezifiziert und zugehörige Indikatoren definiert. Der Vorschlag enthält zudem detaillierte Vorgaben inkl. Templates zur Ausgestaltung von vorvertraglichen Informationen und der regelmäßigen Berichterstattung bei Produkten, die ökologische oder soziale Merkmale bewerben (Artikel 8, Transparenz-Verordnung) bzw. bei Produkten, die nachhaltige Investitionen anstreben (Artikel 9, Transparenz-Verordnung). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass Klarstellungen zur Qualifikation von Produkten mit mehreren Anlageoptionen (sog. MOP) für die jeweils unterschiedlichen Kategorien erfolgt sind. So qualifiziert sich ein Produkt für den genannten Artikel 8, sobald eine der verfügbaren Anlageoptionen ökologische oder soziale Merkmale bewirbt, während ein Produkt erst dann gemäß Artikel 9 kategorisiert werden kann, wenn alle verfügbaren Anlageoptionen nachhaltige Investitionen anstreben. Zudem stellt der aktuelle Vorschlag auch derivative Lösungen zur Umsetzung der genannten Kategorien in Aussicht.
Der aktuelle Vorschlag soll größtenteils am 1. Januar 2022 in Kraft treten, wobei Teile daraus erst später rechtskräftig werden.
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