Mit der Vermittlerrichtlinie IDD im Jahr 2018 kamen mit dem Produktfreigabeverfahren (POG, Product Oversight Governance) neue Anforderungen auf die Versicherer zu. Nach unseren Erfahrungen aus vielen Projekten wurden quantitative Analysen im Zuge des Produktfreigabeverfahrens in der Lebensversicherung in der Vergangenheit nur in beschränktem Umfang durchgeführt. Hierzu gab es bisher auch kaum konkrete Vorgaben.
Das ändert sich nun durch zwei Äußerungen von offizieller Seite: EIOPA hat am 31.10.2022 mit der Veröffentlichung „Methodology to assess value for money in the unit-linked market“ Klarstellungen für fondsgebundene und hybride Produkte vorgenommen. Für die deutschen Versicherer sind insbesondere die Äußerungen der BaFin im „Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten“ relevant, welche bis zum 15.01.2023 konsultiert werden und für alle kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukte relevant sein werden.
Für die Produktentwicklung ergeben sich aus dem BaFin-Merkblatt quantitative Anforderungen zur Darlegung des Kundennutzen, die insbesondere Ablaufleistung und Rückkaufswert betreffen. Dazu sind Szenarioanalysen durchzuführen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Rendite nach Kosten oberhalb der Inflationserwartung zeigen müssen. Im beispielhaften Fall von drei Szenarien soll unter „hinreichend“ dabei nicht nur das optimistische, sondern auch das mittlere Szenario verstanden werden. An dieser Stelle sind aber noch viele Detailfragen offen: Wie werden die Szenarien ermittelt? Wird dafür ein stochastisches Modell verwendet? Wie geht Inflation in das Modell ein? Wie wird das Modell an den Kapitalmarkt kalibriert? Wie viele Szenarien werden betrachtet? Was bedeutet „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“?
Beim Thema Rückkaufswerte sind Zeitpunkte für die Analyse der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu ermitteln. Hierbei kommt der Ermittlung von angemessenen Stornowahrscheinlichkeiten für das jeweilige Produkt eine größere Bedeutung zu als bisher. Auch im Rahmen der Vertriebsvergütung sind diesbezüglich umfangreiche Analysen auf Vertriebspartnerebene durchzuführen.
Zu POG gehört zudem die Produktüberwachung. Durch das BaFin-Merkblatt wird nun klargestellt, dass die Prüfung des Kundennutzens entsprechend den Regeln der Pro-dukteinführung laufend wiederholt werden muss. Dabei sollten dann die Erkenntnisse aus dem Bestandsgeschäft – insbesondere hinsichtlich Szenarienauswahl und Stornoan-nahmen – einfließen.
Der Bund der Versicherten (BdV) hat eine Studie vorgestellt, die wirtschaftliche Nachteile von Koppelprodukten (welche Arbeitskraftabsicherung und Altersvorsorge in einem Vertrag anbieten) belegen soll und in diesem Kontext eine ifa-Studie aus dem Jahr 2020 gezielt diskreditiert und als „von der Branche gekauft“ bezeichnet. In einer Stellungnahme weisen wir nach, dass den Autoren der BdV-Studie ein fundamentaler fachlicher Fehler unterlaufen ist, und dass das Studiendesign des BdV offensichtlich ungeeignet ist, um die Frage zu beantworten, ob die Koppelung per se finanziell vorteilhaft ist oder nicht. Nach Korrektur des fachlichen Fehlers und des Studiendesigns ergeben sich ähnliche Ergebnisse wie in der ifa-Studie aus dem November 2020. [mehr]
Mit den Veröffentlichungen von Eiopa und BaFin kommen auf die Lebensversicherer in der Produktentwicklung neue quantitative Anforderungen zur Darlegung des Kundennutzen zu, die insbesondere Ablaufleistung und Rückkaufswert betreffen. [mehr]
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