Die Vermittlerrichtlinie (IDD) sollte ursprünglich zum 23. Februar 2018 in Kraft treten. Auch wenn die europäische Kommission eine Verschiebung auf den 1. Oktober 2018 vorgeschlagen hat, wurde die deutsche Gesetzgebung bereits verabschiedet und wird nicht mehr geändert werden. Mit Hochdruck arbeiten die deutschen Versicherer daher an der Umsetzung der Vorgaben der IDD.
Eine Anforderung der IDD, welche bei der Umsetzung bislang oft niedriger priorisiert wurde, ist das sogenannte Produktfreigabeverfahren, das in § 23 VAG aufgenommen wurde. Es greift für alle Produkte, die ab dem 23. Februar 2018 neu konzipiert oder in wesentlichen Teilen geändert werden.
Die Grundsätze des Produktfreigabeverfahrens sind in einem schriftlichen Dokument festzuhalten. Dieses Dokument wird häufig auch als „POG-Leitlinie“ bezeichnet, wobei „POG“ für „Product Oversight and Governance“ steht. Inhaltlich sind hier Maßnahmen und Verfahrensweisen für die Konzeption, Überwachung, Überprüfung und den Vertrieb von Versicherungsprodukten zu beschreiben. Hintergrund dieser Anforderungen ist, dass die Ziele und Interessen der Kunden zukünftig noch stärker in den Fokus rücken und negative Auswirkungen für die Kunden vermieden werden sollen. So ist beispielsweise für jedes neu konzipierte Produkt vorab ein Zielmarkt zu definieren, um damit die Gruppe geeigneter Kunden besser identifizieren zu können. Mit Hilfe von Produkt-Tests soll systematisch geprüft werden, ob ein Versicherungsprodukt über seine gesamte Produktlebensdauer den ermittelten Bedürfnissen der Kunden entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch ein regelmäßiges Überprüfungsverfahren der Produkte zu etablieren.
In unserem Kerngeschäftsfeld der Entwicklung innovativer Produkte befassen wir uns mit dem gesamten Prozessentwicklungsprozess. Dabei unterstützen wir unsere Kunden insbesondere auch bei der Umsetzung der IDD, also beispielsweise bei der Erarbeitung der internen Grundsätze für das Produktfreigabeverfahren sowie der geforderten Produkt-Tests und Produkt-Überprüfungen.
Der Bund der Versicherten (BdV) hat eine Studie vorgestellt, die wirtschaftliche Nachteile von Koppelprodukten (welche Arbeitskraftabsicherung und Altersvorsorge in einem Vertrag anbieten) belegen soll und in diesem Kontext eine ifa-Studie aus dem Jahr 2020 gezielt diskreditiert und als „von der Branche gekauft“ bezeichnet. In einer Stellungnahme weisen wir nach, dass den Autoren der BdV-Studie ein fundamentaler fachlicher Fehler unterlaufen ist, und dass das Studiendesign des BdV offensichtlich ungeeignet ist, um die Frage zu beantworten, ob die Koppelung per se finanziell vorteilhaft ist oder nicht. Nach Korrektur des fachlichen Fehlers und des Studiendesigns ergeben sich ähnliche Ergebnisse wie in der ifa-Studie aus dem November 2020. [mehr]
Mit den Veröffentlichungen von Eiopa und BaFin kommen auf die Lebensversicherer in der Produktentwicklung neue quantitative Anforderungen zur Darlegung des Kundennutzen zu, die insbesondere Ablaufleistung und Rückkaufswert betreffen. [mehr]
Forschungsarbeiten zu Solvency II mit PwC Insurance Nord Preis ausgezeichnet [mehr]
Fondsgebundene Rückdeckungsversicherung in der Unterstützungskasse [mehr]
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Beitragsstabilität für BU-Tarife der Alte Leipziger bestätigt [mehr]