Im Bereich der geförderten Altersvorsorge hat sich der Gesetzgeber das Ziel gesetzt, Transparenz und Vergleichbarkeit zertifizierter Produkte zu erhöhen. Mit der Überarbeitung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) wurde beispielsweise eine abschließende Liste zulässiger Kostenarten definiert. Mit der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltvPIBV) wurde zudem geregelt, welche Informationen der Kunde ab 2017 zu seinem Vertrag erhält. U.a. werden dem Kunden dabei Informationen zu den Effektivkosten sowie zur Chance-Risiko-Klasse seines Produktes dargestellt.
Eine zentrale Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Produktinformationsstelle Altersvorsorge (PIA). Sie übernimmt einerseits die Klassifizierung der Produkte in Chance-Risiko-Klassen und legt auch das dazu notwendige Simulationsverfahren fest. Sämtliche Informationen – insbesondere die Parameter der verwendeten Modelle sowie die konkreten Vorgaben zur schlussendlichen Einteilung der Klassen – werden zeitnah erwartet. Mit diesen Informationen kann ein Produktanbieter dann die Chance-Risiko-Klasse seines Produktes ermitteln, bevor dies tatsächlich zur Klassifizierung bei PIA eingereicht wird.
Das ifa hat mit ifa-SARA® seit Jahren ein Tool zur Analyse von Chance-Risiko-Profilen von Altersvorsorgeprodukten bei der Produktentwicklung im Einsatz, das entsprechend auch zur Vorabanalyse der Klassifizierung verwendet werden kann. Sein Vorteil liegt in der flexiblen Integration verschiedener Kapitalmarktmodelle sowie der Vielzahl bereits abgebildeter Produkte.
Ferner hat PIA mit der Festlegung der Methodik zur Effektivkostenberechnung nun einen weiteren wichtigen Teil seiner Aufgaben erfüllt. So wurde die Methodik am 14. Juni 2016 in Form einer Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt veröffentlicht und entsprechend auf der Internet-Seite von PIA zur Verfügung gestellt (vgl. hier). Für unterschiedliche Kategorien von Altersvorsorgeprodukten werden hier die Vorgaben zur Berechnung der Effektivkosten erläutert. In der Praxis ergibt sich für jeden Produktanbieter die Herausforderung, diese Berechnungsvorgabe nun spätestens bis zum Januar 2017 in das neue Produktinformationsblatt aufzunehmen. Das ifa unterstützt hierbei durch erfahrene Aktuare, die im Team eines Lebensversicherers mitarbeiten, z.B. bei den technischen Vorgaben für die Angebotssoftware und steht auch für den anschließenden Test zur Verfügung.
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