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12.2016

Reine Beitragszusagen in der bAV


Durch den vorliegenden Referentenentwurf nimmt das Betriebsrentenstärkungsgesetz zum Ende der Legislaturperiode Konturen an. Neben Änderungen bei der steuerlichen Förderung (insbesondere auch für Geringverdiener) und der Möglichkeit zur auto­matischen Entgeltumwandlung mit Widerspruchsrecht (sog. Optionssystem) wird den Tarifpartnern die Möglichkeit gegeben, reine Beitragszusagen zu vereinbaren.

Die konkrete Umsetzung von reinen Beitragszusagen erfolgt über die versicherungs­förmigen Durchführungswege Pensionsfonds, Pensionskasse und Direktversicherung. Zu diesem Zweck sollen das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung geändert werden. Die Leistungen sind als lebenslange Rente zu erbringen, Garantien durch den Versorgungsträger dürfen explizit nicht gegeben werden. Die Umsetzung lässt große Freiräume hinsichtlich der Gestaltung der solchen Zusagen zugrunde liegenden Produkte. Lediglich bei der anfänglichen Höhe der Rentenzahlung gibt es gewisse Vorgaben sowie die Anforderung, dass in der Rentenbezugszeit der Kapitaldeckungsgrad zwischen 100% und 125% betragen muss, da andernfalls die laufenden Renten anzupassen sind.

Wichtige Fragestellungen bei der Ausgestaltung der reinen Beitragszusage sind:

  • Welche Kapitalanlage ist in der Ansparphase geeignet?
  • Wie können Rentenabsenkungen vermieden und trotzdem eine faire und attraktive Rentenhöhe sichergestellt werden?
  • Wie kann den Tarifpartnern, aber auch dem einzelnen Arbeitnehmer transparent gemacht werden, welche Chancen und Risiken zu erwarten sind?

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie die Kapitalanlage in der Ansparphase für derartige Konzepte ausgestaltet werden kann. Zentral hierbei ist die Erkenntnis, dass „Sicherheit“ und „Garantie“ nicht dasselbe sind. Ziel muss es sein, ein hohes Maß an Sicherheit – jedoch ohne formale Garantie – zu generieren. Hier können Kapitalanlagen, die nach gewissen Risikokennziffern (wie Volatilität oder Value at Risk) gesteuert werden, ebenso eine Rolle spielen die intelligente Weiterentwicklungen des Life-Cycle-Konzepts und insbesondere eine Kombination dieser beiden Ansätze. Auch dynamische Anlage­konzepte, die bisher bei bestimmten Garantiekonzepten Anwendung finden, lassen sich so modifizieren, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit ein Anlageziel nicht unterschreiten, aber keine formale Garantie bieten.

Bei der zweiten Frage zur Vermeidung von Rentensenkungen tritt die kollektive Kapitalanlage in den Vordergrund. Die Festlegung der Kapitalanlagestrategie, aber auch die Bestimmung der anfänglichen Höhe der Renten sowie deren Anpassung innerhalb der Korridorgrenzen sind typische Fragestellungen im Rahmen des Asset-Liability-Managements.

Letztendlich ist der Mehrwert eines guten Produktdesigns beschränkt, wenn der Kunde (oder in diesem Fall die Tarifpartner und die Arbeitnehmer) das Chance-Risiko-Verhältnis eines Produktes nicht versteht. Bei den zertifizierten Altersvorsorge-Produkten wird dies ab 2017 durch die Einordnung von Produkten in Chance-Risiko-Klassen unterstützt. Solche Ansätze sind auch hier denkbar, um beispielsweise verschiedene Ausgestaltungen untereinander abzugrenzen. Grundsätzlich ist es dabei auch möglich, den Verlauf des Produkts in der Rentenauszahlphase mit einzubeziehen. Dadurch wird das Chance-Risiko-Verhältnis der Rentenzahlung transparent, also derjenigen Leistung, die der Kunde tatsächlich bezieht. Bisherige Chance-Risiko-Klassen zielen hingegen nur auf das Kapital zu Rentenbeginn ab. 


Weitere Informationen:

Dr. Sandra Blome
+49 (731) 20 644-240

Institut für Finanz- und Aktuarwissenschaften
Lise-Meitner-Str. 14
89081 Ulm

Wichtige Informationen:

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